Allgemeine Einkaufsbedingungen der Ingenics AG

1. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Parteien, Anwendungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Einkaufsbedingungen" genannt) gelten für sämtliche Bezüge von Waren oder Dienstleistungen (nachfolgend zusammen „Leistungen" genannt), welche die Ingenics AG, Schillerstraße 1/15, 89077 Ulm und deren etwaige Rechtsnachfolger (nachfolgend „Ingenics" genannt) im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Lieferant" genannt) im Rahmen von Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstigen Verträgen tätigt. Ingenics und Lieferant werden nachfolgend auch „Parteien" genannt.
(2) Geltungsbereich, Fassung, Ausschluss anderer Bedingungen
a. Für Verträge des Lieferanten mit Ingenics und einzelne Bestellungen über Leistungen gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen und etwaige sonstige in Textform getroffene Vereinbarungen. Die Einkaufsbedingungen kommen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen zwischen Ingenics und dem Lieferanten auch dann zur Anwendung, wenn sie nicht erneut ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden.
b. Sofern zwischen den Parteien ein Rahmenvertrag geschlossen wurde, geht dieser in seinem Anwendungsbereich den Einkaufsbedingungen vor.
c. Der Geltung entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird widersprochen, es sei denn, Ingenics hat deren Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Ingenics in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten eine Leistung vorbehaltlos annimmt.

2. Vertragsschluss, Abweichungen, Unterlagen, Lieferabrufe
(1) Angebot und Bestellung
a. In einer auf eine Anfrage von Ingenics abgegebenen, auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des Lieferanten (nachfolgend „Angebot" genannt) ist der Lieferant verpflichtet, bei Menge, Umfang und Beschaffenheit der angebotenen Leistung exakt die Anfrage von Ingenics wiederzugeben und im Falle von Abweichungen ausdrücklich in Textform auf solche Abweichungen hinzuweisen. Angebote sind vom Lieferanten unverzüglich und kostenlos an Ingenics zu senden.
b. Ingenics ist an eine auf Vertragsschluss gerichtete verbindliche Willenserklärung (nachfolgend „Bestellung" genannt) vierzehn (14) Tage gebunden.
c. Im Falle von inhaltlichen Abweichungen einer auf die Bestellung folgenden Willenserklärung des Lieferanten von der betroffenen Bestellung ist der Lieferant verpflichtet, Ingenics ausdrücklich in Textform über Abweichung zu informieren; wenn die Information durch den Lieferanten nicht erfolgt, ist weder das Schweigen von Ingenics auf die Willenserklärung des Lieferanten, noch die eventuelle Entgegennahme der Leistung durch Ingenics als Annahme anzusehen.
(2) Änderungen am Vertragsgegenstand
a. Im Rahmen des Zumutbaren ist Ingenics berechtigt, vom Lieferanten Änderungen und/oder Ergänzungen der Leistungen zu verlangen. Etwaige Auswirkungen solcher Änderungen auf Liefertermine und/oder hierdurch entstehende Mehr- und Minderkosten sind einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Parteien zuzuführen.
b. Ohne die vorherige Zustimmung von Ingenics in Textform ist der Lieferant nicht berechtigt, jedwede Änderungen an den Leistungen vorzunehmen.
(3) Unterlagen
a. Jegliche Unterlagen und Angaben zur jeweiligen Leistung (z.B. Zeichnungen, Beschreibungen, Gewichtsangaben, Leistungsmerkmale, Funktion), die der Lieferant Ingenics aushändigt oder in anderer Weise mitteilt oder zur Kenntnis bringt, stellen eine vertragliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der betroffenen Leistung dar.
b. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch der Leistung erforderlichen Unterlagen und Dokumente (z.B. Prüfbescheinigungen, Anweisungen) spätestens im Zeitpunkt der Erbringung der jeweiligen Leistung Ingenics in geeigneter Form zugänglich zu machen.
(4) Lieferabrufe
Ruft Ingenics Leistungen des Lieferanten in Textform ab (nachfolgend „Lieferabrufe" genannt), werden solche Lieferabrufe mangels einer anderweitigen Vereinbarung in Textform für den Lieferanten verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb einer Woche nach Zugang des Lieferabrufs widerspricht.

3. Anforderungen an die Leistungserbringung
(1) Einhaltung von Vorschriften
Bei der Erbringung der Leistungen hat der Lieferant sämtliche einschlägigen Gesetze und Verwaltungsvorschriften einzuhalten.
(2) Qualität
Der Lieferant verpflichtet sich, die Vertragsleistungen gemäß dem allgemeinen Branchenstandard und in einer Qualität zu erbringen, wie sie in der Branche des Lieferanten erwartet werden darf.
(3) Informationspflicht
Wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, wird der Lieferant Ingenics unverzüglich in Textform informieren.

4. Lieferung von Waren
(1) Verpackung, Versand, Gefahrübergang
a. Die Leistungen werden frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten geliefert und versandt. Die Leistungen sind zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, sofern Ingenics nicht ausdrücklich in Textform eine bestimmte Beförderungsart vorschreibt oder im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende Bestimmung in Textform getroffen wurde.
b. Der Lieferant trägt Mehrkosten, die durch eine beschleunigte Beförderung entstehen, welche zur Einhaltung von Lieferterminen notwendig geworden ist, wenn er nicht nachweisen kann, dass Ingenics die Notwendigkeit der beschleunigten Lieferung zu vertreten hat.
c. Wenn nichts anders in Textform vereinbart ist, geht die Gefahr bei Ablieferung der Leistung am Bestimmungsort auf Ingenics über.
(2) Fristen, Mengen, Abweichungen, Änderungen, Teilleistungen
a. Alle Liefertermine und Lieferfristen, die in den Bestellungen oder den Lieferabrufen angegeben sind, sind verbindlich festgelegt; für ihre Einhaltung ist der Zugang der jeweiligen Leistung bei Ingenics maßgeblich.
b. Ingenics ist berechtigt, die Annahme von vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt erbrachten Leistungen zu verweigern und solche Leistungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei einem Dritten einzulagern.
c. Mehr- oder Minderlieferungen kann Ingenics ablehnen.
d. Die Erbringung von Teilleistungen ist ausgeschlossen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde.
e. Mangelhafte oder der jeweiligen Bestellung in anderer Hinsicht nicht entsprechende Leistungen hat der Lieferant auf seine Kosten bei Ingenics abzuholen; Ingenics ist berechtigt, dem Lieferanten solche Leistungen unfrei zustellen zu lassen.
f. Wenn und soweit dies für einen reibungslosen Ablauf im Betrieb von Ingenics erforderlich ist, ist Ingenics berechtigt, in zumutbarem Umfang die vereinbarten Liefertermine abzuändern.
(3) Prüfung der Leistungen, Rüge
a. Ingenics wird die erhaltenen Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen auf Grundlage der Qualitätskriterien von Ingenics prüfen; der Untersuchungspflicht genügt Ingenics durch die Vornahme der Prüfung anhand von aussagekräftigen Stichproben.
b. Offene Mängel hat Ingenics dem Lieferanten so rechtzeitig anzuzeigen, dass die Mängelrüge innerhalb einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht. Bei Musterkäufen besteht keine Rügepflicht, wenn die Lieferung von den Mustern abweicht. Alle anderen Mängel hat Ingenics dem Lieferanten anzuzeigen, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Im Umfang der vorstehenden Ziffer 4 (3) b. Satz 1 bis 3 verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
(4) Dokumentation bei Gefahrstoffen
Zur Annahme von Gefahrstoffen ist Ingenics nur verpflichtet, wenn und soweit der Lieferant spätestens bei Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt vorlegt, welches den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen (z.B. Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt GGVSEB, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) entspricht.

5. Erbringung von Dienst-, Werk- und sonstigen Leistungen
(1) Weisungsfreiheit, Tätigkeitsort
a. Der Lieferant wird grundsätzlich frei von Weisungen tätig. Er hat jedoch die von Ingenics und deren Kunden aufgestellten konkreten Anforderungen, insbesondere die zeitlichen Vorgaben zu beachten und vereinbarte Termine einzuhalten.
b. Wenn und soweit es für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist, dass der Lieferant in Räumen von Ingenics oder Kunden von Ingenics tätig werden muss, so wird Ingenics nach Absprache dafür Sorge tragen, dass dem Lieferanten entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden und gegebenenfalls einen Ansprechpartner bei Ingenics und/oder deren Kunden benennen. In den Räumlichkeiten von Ingenics und/oder deren Kunden sind die jeweils geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.
(2) Erfüllungsgehilfen
Der Lieferant ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen anderer Personen zu bedienen, vorausgesetzt, diese verfügen über die hierfür notwendigen Qualifikationen. Der Lieferant hat Ingenics die Namen der von ihm bei der Erfüllung seiner Pflichten eingesetzten Personen vorab mitzuteilen und bleibt in jedem Fall für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Leistung gegenüber Ingenics verantwortlich. Im Einzelfall kann Ingenics den Einsatz bestimmter Personen untersagen, wenn und soweit durch deren Einsatz die berechtigten Interessen von Ingenics beeinträchtigt werden.
(3) Abnahme
a. Der Lieferant wird Ingenics nach Fertigstellung der Leistungen und unter Beachtung der vereinbarten Termine zur Abnahme der Leistungen auffordern, sofern eine Abnahme nicht kraft Natur der Leistungen ausgeschlossen ist. Die Abnahme erfolgt förmlich.
b. Wenn nicht anders in Textform vereinbart, sind Teilabnahmen ausgeschlossen. Ggf. erfolgte Prüfungen von Zwischenergebnissen und/oder die Erbringung von Teilzahlungen im Rahmen einer Meilensteinplanung gelten nicht als Abnahmen. Die Abnahme wird nicht dadurch ersetzt, dass Ingenics oder ein Kunde von Ingenics die Leistungen oder Teile derselben aufgrund von betrieblichen Notwendigkeiten benutzt oder weiterhin die Vergütung leistet.
c. Der Lieferant kann die Abnahme der vollständigen Leistungen erst verlangen, wenn er eine mängelfreie Fertigstellung nachgewiesen hat. Ingenics ist nicht zur Abnahme verpflichtet, wenn ein Mangel vorliegt.
d. Die Gefahr für die Leistungen trägt der Lieferant bis zur förmlichen Abnahme durch Ingenics. Werden die Leistungen infolge von höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderen unabwendbaren, vom Lieferanten nicht zu vertretenden Umständen vor der Abnahme beschädigt oder zerstört, so entfällt der Anspruch des Lieferanten auf die Vergütung.

6. Preise, Steuern und Abgaben, Zahlungsbedingungen
(1) Preise
a. Die Preise, die in der jeweiligen Bestellung ausgewiesen werden, sind als Festpreise vereinbart und rechtsverbindlich. Die Preise gelten für die gesamte Abwicklung einer Bestellung und dürfen vom Lieferanten nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Ingenics in Textform geändert oder mit Auf- oder Zuschlägen versehen werden.
b. Wenn und soweit keine anderweitige Vereinbarung in Textform getroffen wurde oder sich aus der Natur der Leistung etwas anderes ergibt, gelten die vereinbarten Preise für die Lieferung der Leistungen 'frei Haus' einschließlich Verpackung.
(2) Steuern und Abgaben
Die in den jeweiligen Bestellungen ausgewiesenen Preise sind rein netto und beinhalten somit keine gesetzliche Umsatzsteuer. Anfallende Steuern und Abgaben sind vom Lieferanten gesondert auszuweisen.
(3) Zahlungsbedingungen
Mangels einer anderweitigen Vereinbarung in Textform entrichtet Ingenics den vereinbarten Preis
a. innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Eingang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung mit 3% Skonto oder
b. innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt ohne Abzug.

7. Mängelrechte, Ersatzvornahme, Verjährung, Versicherung, Freistellung (MiLoG/AEntG), Haftung
(1) Mängelrechte
a. Ingenics stehen die gesetzlichen Mängelrechte, einschließlich des Rechts auf Rücktritt und Schadensersatz uneingeschränkt zu.
b. Bei Vorliegen eines Mangels ist Ingenics insbesondere berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen, unabhängig davon, ob ein Kauf- oder Werkvertrag abgeschlossen wurde, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass die gewählte Art der Nacherfüllung zu unzumutbaren Kosten für den Lieferanten führen würde. Ingenics behält sich ausdrücklich das Recht vor, Schadensersatz zu verlangen, insbesondere Schadensersatz statt der Leistung.
(2) Ersatzvornahme
In Abstimmung mit dem Lieferanten darf Ingenics die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen. Gleiches gilt bei mangelhaften Werkleistungen, wenn der Lieferant seiner Verpflichtung zur Beseitigung des Mangels nicht innerhalb einer von Ingenics gesetzten angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung nachgekommen ist. Bei Gefahr im Verzug ist Ingenics zur Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch Dritte auch ohne vorherige Abstimmung berechtigt.
(3) Verjährung
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab dem Gefahrenübergang, wenn nicht das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorsieht und soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.
(4) Versicherung
Der Lieferant hält für die Dauer des Vertrages eine angemessene betriebliche Unfall- und Haftpflichtversicherung vor, deren Bestehen er auf Anforderung von Ingenics jährlich nachweist.
(5) Freistellung (MiLoG/AEntG)
Sofern der Lieferant Arbeitnehmer beschäftigt, versichert er, die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) einzuhalten und stellt Ingenics von sämtlichen diesbezüglichen Ansprüchen, insbesondere aus § 13 MiLoG und § 14 AEntG frei.
(6) Haftung
Ingenics haftet für Vermögensschäden gegenüber dem Lieferanten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie im Fall der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Einhaltung die Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt.

8. Rechte an Leistungen, Erfindungen, Unterlagen, Abgeltung, Rechtegarantie
(1) Rechteeinräumung
a. Der Lieferant überträgt sämtliche Rechte an den Ergebnissen seiner Tätigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit für Ingenics, insbesondere sämtliche übertragbaren Nutzungsrechte im Zusammenhang mit den Leistungen, einschließlich Kennzeichenrechte und übertragbare Urheberrechte und sonstige Immaterialgüterrechte, die er während der Zeit des Vertragsverhältnisses erwirbt und/oder die für ihn entstehen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ausschließlich auf die dies annehmende Ingenics, wenn und soweit diese Rechte mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis erworben wurden und/oder entstanden sind. Sofern die Übertragung eines solchen Rechts auf Grund der Natur des Rechts nicht möglich ist, erteilt der Lieferant der dies annehmenden Ingenics an dem betroffenen Recht hiermit eine ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Lizenz.
b. Die Rechteübertragung und Lizenzerteilung nach vorstehender Ziffer 8 (1) a (nachfolgend zusammen „Rechteeinräumung" genannt) umfasst sämtliche Nutzungsarten und mithin unter anderem die Befugnis von Ingenics, die Leistungen und deren Ergebnisse im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form – entgeltlich oder unentgeltlich – zu nutzen, öffentlich wiederzugeben (einschließlich Ausstellungs-, Vortrags- und Vorführungsrecht), zu vervielfältigen, zu verbreiten, in digitaler oder analoger Form auf Bild-, Daten- und Tonträger aller Art aufzunehmen und diese ihrerseits wiederzugeben, zu vervielfältigen und zu verbreiten.
c. Sämtliche vorstehenden Rechte werden Ingenics spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entstehung als ausschließliche Rechte übertragen und können von Ingenics nach freiem Belieben ganz oder teilweise auch in Form einer ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Berechtigung auf Dritte weiter übertragen werden.
d. Verwendet der Lieferant bei der Erbringung der Leistungen bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder Knowhow des Lieferanten (nachfolgend zusammen „Lieferanten-IP" genannt), so räumt der Lieferant Ingenics an der Lieferanten-IP ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbegrenztes und unterzlizensierbares Nutzungsrecht ein, wenn und soweit die Lieferanten-IP zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch Ingenics erforderlich ist. Das vorstehen genannte Nutzungsrecht beinhaltet sämtliche, insbesondere die unter dieser Ziffer 8 genannten Nutzungsarten.
e. Der Lieferant räumt Ingenics das Recht ein, die von ihm geschaffenen Werke und sonstigen Leistungen zu bearbeiten und zu ändern sowie die so bearbeiteten oder geänderten Werke zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verbreiten.
f. Eine Verpflichtung von Ingenics zur Anmeldung oder Verwertung der Nutzungsrechte besteht nicht. Das dem Lieferant nach § 41 des Urheberrechtsgesetzes evtl. zustehende Rückrufrecht wegen Nichtausübung der jeweils übertragenen Nutzungsrechte ist für die Dauer von fünf Jahren ab deren Übertragung ausgeschlossen.
g. Ingenics ist zur Benennung und zur Bezeichnung des Lieferants als Urheber nicht verpflichtet.
(2) Erfindungen
Der Lieferant wird Ingenics sämtliche Erfindungen oder sonstigen schutzfähigen Ergebnisse, die im Zusammenhang mit den Vertragsleistungen entstehen und sich auf diese beziehen, unverzüglich melden und Ingenics alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Sämtliche Erfindungen sind auf Ingenics zu übertragen. Hat Ingenics an der Anmeldung eines Schutzrechts für eine Erfindung kein Interesse, wird Ingenics eine solche Erfindung an den Lieferant zurückübertragen, wobei Ingenics ein einfaches, unentgeltliches und im Übrigen uneingeschränktes Nutzungsrecht verbleibt.
(3) Unterlagen
a. Die im Zusammenhang mit der Erbringung der Vertragsleistung vom Lieferant erstellten Unterlagen werden Eigentum von Ingenics und sind auf Verlangen, spätestens bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, herauszugeben. Dem Lieferanten ist es gestattet, zum Zwecke des Nachweises seiner Leistungserbringung Kopien aufzubewahren.
b. Unterlagen, Daten, Informationen und sonstige Gegenstände, die Ingenics dem Lieferant im Rahmen der Vertragsdurchführung überlässt, verbleiben im Eigentum von Ingenics oder – soweit sie einem Kunden von Ingenics gehören – im Eigentum des Kunden von Ingenics.
(4) Abgeltung
Sämtliche vom Lieferant etwa geschaffenen Werke, Erfindungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis sind mit der Vergütung gemäß Ziffer 6 vollständig abgegolten.
(5) Rechtegewährleistung
a. Der Lieferant gewährleistet den Bestand der nach dieser Ziffer 8 auf Ingenics übertragenen oder an Ingenics lizensierten Rechte und versichert, dass diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen, mit Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- oder sonstigen Rechten Dritter belastet und/oder er Dritte mit ihrer Wahrnehmung beauftragt hat.
b. Im Rahmen der vorstehenden Gewährleistung stellt der Lieferant Ingenics und alle Sublizenznehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei und haftet auch ohne eigenes Verschulden für sämtliche Schäden in diesem Zusammenhang, insbesondere für die notwendigen und angemessenen Rechtsverfolgungskosten.

9. Laufzeit, Kündigung
a. Das Vertragsverhältnis hat die in der Bestellung vereinbarte Laufzeit.
b. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch Ingenics liegt insbesondere dann vor, wenn
i. die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten erkennbar gefährdet wird,
ii. der Lieferant oder dessen Rechtsnachfolger trotz Mahnung unter angemessener Nachfristsetzung die Vertragsleistungen nicht ordnungsgemäß erbringt,
iii. Tatsachen bekannt werden, welche die Vermutung einer Scheinselbständigkeit des Lieferanten begründen oder
iv. der Lieferant durch sein Verhalten oder Auftreten bei einem Kunden von Ingenics droht, einen Image-Schaden für Ingenics oder für den Kunden zu verursachen. Bei einer erheblichen Image-Gefährdung bedarf es keiner Abmahnung.
c. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, lässt die Rechteeinräumung gemäß Ziffer 8 unberührt.

10. Eigentum, Eigentumsvorbehalt
(1) Eigentum von Ingenics, Beistellung, Verarbeitung, Umbildung, Vermischung.
a. Ingenics behält sich sämtliche Rechte an jeglichen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Schablonen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die Ingenics dem Lieferanten überlässt, vor; die vorstehend genannten Unterlagen und Informationen dürfen vom Lieferanten ausschließlich für die Erbringung der Leistungen eingesetzt werden. Auf Anforderung von Ingenics, spätestens nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses sind sie unaufgefordert an Ingenics zurück zu geben.
b. Ingenics behält sich das Eigentum an allen etwa dem Lieferanten beigestellten Sachen vor. Eine etwa erfolgende Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für Ingenics vorgenommen. Wird eine im Eigentum von Ingenics stehende Sache mit fremden Sachen verarbeitet, erwirbt Ingenics Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ingenics gehörenden Sache (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
c. Wird eine im Eigentum von Ingenics stehende Sache mit fremden Sachen vermischt, erwirbt Ingenics Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ingenics gehörenden Sache (Einkaufspreis zzgl. Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant Ingenics das anteilige Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum von Ingenics für Ingenics.
(2) Eigentumsvorbehalt des Lieferanten
a. Der Lieferant behält das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren bis zur Bezahlung durch Ingenics, wenn er sich das Eigentum vor oder bei Lieferung vorbehalten hat.
b. Ein verlängerter oder ein erweiterter Eigentumsvorbehalt gilt als nicht vereinbart.

11. Vertraulichkeit/öffentliche Äußerung/Umgang mit Datenträgern/Rückgabe von Gegenständen
a. Der Lieferant ist verpflichtet, über den Inhalt seiner Tätigkeit, die Höhe seiner Vergütung sowie über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für Ingenics zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren.
b. Der Lieferant wird sich insbesondere nicht über die Inhalte der Vertragsleistungen oder über Tatsachen und Umstände, welche ihm im Zusammenhang oder bei Gelegenheit der Erbringung der Leistungen bekannt gemacht werden, äußern, wenn nicht die Äußerung zuvor von Ingenics freigegeben wurde.
c. Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nicht nur für solche Informationen oder Umstände, die Ingenics betreffen, sondern auch für Informationen und Umstände, welche für den jeweiligen Kunden von Ingenics von Bedeutung sind. Auf Verlangen von Ingenics wird der Lieferant etwa von Kunden von Ingenics verlangte Verschwiegenheitserklärungen gesondert unterzeichnen, soweit dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist.
d. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Der Lieferant kann jedoch nach Beendigung des Vertragsverhältnis eine Befreiung von der Pflicht zur Vertraulichkeit verlangen, wenn und soweit er hieran ein berechtigtes Interesse hat und die Befreiung für Ingenics zumutbar ist.
e. Bei der Verwendung von Datenträgern jeglicher Form ist der Lieferant verpflichtet, diese entsprechend dem jeweils aktuellen Stand der Technik auf Viren und andere Schadsoftware zu prüfen und die Datenträger und Daten angemessen vor einem Zugriff Dritter zu schützen. Der Lieferant hat im Übrigen etwaige IT-Richtlinien von Ingenics und – soweit durch Ingenics übermittelt – deren Kunden zu beachten.

12. Datenschutz
Der Lieferant verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten
13. Anwendbares Recht
Der Vertrag und damit in Zusammenhang stehende außervertragliche Ansprüche unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf – CISG) und des Kollisionsrechts.
 

Stand: 08/2017